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Rendering of Hengli Metal's new state-of-the-art production facility, designed to enhance efficiency and expand capacity.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

 

  1. Es gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, es sei denn, dass in unserer Auftragsbestätigung etwas Anderes festgelegt ist. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  3. Vertragsänderungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

 

II. Vertragsabschluss

 

  1. Unsere sämtlichen Angebote sind freibleibend.

  2. Verträge gelten als abgeschlossen mit Absendung unserer Auftragsbestätigung und entsprechend dieser.

 

III. Preise

 

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen des bei Vertragsschluss gültigen Angebots. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet.

  1. Die Preise verstehen sich, ab Werk bzw. ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben.

  2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss die außerhalb unseres Betriebs entstehenden Kosten, die im vereinbarten Preis als Kalkulationsgrundlage erkennbar enthalten sind (wie zum Beispiel Rohstoffe, Personalkosten, Maschinenkosten und Kurswechselkosten), sind wir berechtigt, die Preise im entsprechenden Umfang jeweils zum Ersten des Kalendermonats anzupassen.

  3. Für den Fall, dass der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 10 % übersteigt, hat der Käufer mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Mengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Kenntnisnahme-Möglichkeit von der Preisanpassung ausgeübt werden.

 

IV. Zahlung und Verrechnung

 

  1. Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, in welcher der Preis in der Rechnung angegeben ist.

  2. Zahlungen haben – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarte Dokumentation fehlt oder verspätet eintrifft. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

  3. Sofern ein Skontoabzug vereinbart ist, bezieht sich dieses immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

  4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

  5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

  6. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

 

V. Lieferfristen und -termine

 

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

  2. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

  3. Der Käufer hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir oder Dritte hierbei mit, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und aus Risiko des Käufers.

  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen.

  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsrückstand befindet. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind durch den Käufer unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (unerlaubte Handlung, Versicherung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an uns ab. Die Deckungsgrenze für die insoweit abgetretene Forderung beträgt 110 % der zusichernden Kaufpreisforderung. Die Abtretung wird hiermit durch uns angenommen. Der Käufer wird hiermit jedoch unwiderruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erlischt, sobald über das Vermögen des Käufers ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt ist.

  3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller und Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf uns übergeht. Die Ermächtigung zur Weiterverarbeitung, Umbildung, Vermischung, Verbindung der Vorbehaltsware erlischt, sobald über das Vermögen des Käufers ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wird.

 

  1. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere die Sache auf eigene Kosten ausreichend zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese ebenfalls auf eigene Kosten durchzuführen.

  2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Käufer hiergegen verstößt oder der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen und von dem Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. 

VII. Prüfbescheinigungen / Abnahmen

 

  1. Die Mitlieferung von Dokumentationen bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben.

  2. Wenn eine Abnahme vereinbart ist oder entsprechende Werkstoffnormen eine solche vorsehen, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Käufer stellt sicher, dass wir in seinem Namen und für seine Rechnung bzw. seines Abnehmers die von ihm gewünschte Abnahmegesellschaft beauftragen können. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt diese Ermächtigung mit der Benennung einer Abnahmegesellschaft in der Bestellung als erteilt.

  3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

  4. Bei Abnahmen, die über die vereinbarten Normen hinausgehen, trägt der Käufer alle damit verbundenen Risiken und Kosten.

 

VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen

 

  1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, sofern nicht abweichend vereinbart.

  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

  3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

  4. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls vereinbart, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir im Übrigen nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Nach Vereinbarung können diese innerhalb einer angemessenen Frist zurückgenommen werden. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

  5. Bei Abrufaufträgen geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Käufer über. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Die Entladung und deren Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

  6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.

  7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

  8. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

  9. Sofern nicht anders vereinbart sind Abrufaufträge innerhalb von 180 Tagen seit Vertragsschluss abzuwickeln. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

 

IX. Haftung für Sachmängel

 

  1. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Ware nach Gefahrübergang verändert hat und/oder der Käufer die Ware vor Versand abzunehmen oder zu prüfen hat.

  2. Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer bestehen nicht, sofern ein Vorlieferer des Verkäufers dem Käufer gegenüber Gewährleistung übernommen hat.

  3. Mängelrügen sind umgehend nach Eingang der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen schriftlich dem Verkäufer gegenüber geltend zu machen. Dem Verkäufer ist gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die Lieferung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen

  4. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen zu. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

  5. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit.

  6. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Käufer nur zu, wenn der Verkäufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

  7. Die Ansprüche des Käufers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten, soweit gesetzlich zulässig.

  8. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

 

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung, Importbestimmungen

 

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

  3. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

  4. Im Falle eines Imports der Ware in Drittländer außerhalb der EU trägt der Käufer die Verantwortung für die Einhaltung der dortigen behördlichen Sicherheitsvorschriften und gesetzlichen Bestimmungen zur Produkthaftung, die über die entsprechenden Europäischen Vorschriften und Bestimmungen hinausgehen. Werden wir wegen Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften oder gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen, ist der Käufer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freistellen.

  5. Im Rahmen seiner Verpflichtung gem. Absatz 4 ist der Käufer verpflichtet, uns etwaige Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Abwehr der vorgenannten Ansprüche entstanden sind, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist, sofern nicht ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung „free on Bord“ (FOB) getroffen wurde, das Werk oder der Ort, wo sich die Ware im Zeitpunkt des Kaufvertrages befindet. Entscheidend sind im Zweifel ausdrückliche Vereinbarungen, die mit dem Käufer schriftlich im Kaufvertrag getroffen worden sind. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Unternehmenssitz.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

  3. Gerichtsstand ist das jeweils zuständige Amts- oder Landgericht Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

XII. Anwendbare Fassung

 

Die vorliegenden Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen sind in verschiedenen Sprachversionen hinterlegt. Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend.

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